Leitsatz (redaktionell)

1. Genügt für die Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist ein einfacher Brief, und wählt der Anspruchsberechtigte statt dessen die Klage, so wird die Ausschlußfrist dann nicht gewahrt, wenn die Klage zwar vor Ablauf der Ausschlußfrist eingereicht, jedoch erst nach deren Ablauf dem Schuldner zugestellt wird (Bestätigung von BAG 1969-11-04 1 AZR 141/69 = AP Nr 3 zu § 496 ZPO und BAG 1974-01-18 3 AZR 3/73 = Nr 4 zu § 345 ZPO).

2. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte die Klage so rechtzeitig bei Gericht eingereicht hat, daß er damit rechnen konnte, die Klage werde noch innerhalb der Frist zugestellt werden.

3. Im Fall des Leitsatzes 1 trägt bis zur Grenze höherer Gewalt der Berechtigte die Gefahr, daß die Klage nicht innerhalb der Ausschlußfrist zugestellt wird.

4. Es ist kein Fall höherer Gewalt, wenn der Anspruchsberechtigte die Ausschlußfrist deshalb nicht gewahrt hat, weil er einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen betraut hat und dieser die Ausschlußfrist nicht kannte.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 25.04.1975; Aktenzeichen 3 Sa 109/74)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 30.09.1974; Aktenzeichen 6 Ca 146/74)

 

Fundstellen

NJW 1976, 1520

ARST 1977, 27-28 (LT1)

AP § 496 ZPO (LT1-4), Nr 4

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 73 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 350 Nr 73 (LT1-4)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 26

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