Leitsatz (redaktionell)

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat den zu kündigenden Arbeitnehmer für einen leitenden Angestellten halten, so muß sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat eindeutig ergeben, ob er den Betriebsrat nach BetrVG § 105 nur unterrichten oder nach BetrVG § 102 Abs 1 zu der beabsichtigten Kündigung (vorsorglich) auch anhören will (im Anschluß an BAG 1977-05-26 2 AZR 135/76 = AP Nr 13 zu § 102 BetrVG 1972).

Es ist aber nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber wörtlich zur Stellungnahme auffordert, vielmehr genügt es, wenn der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, daß damit auch ein Anhörungsverfahren nach BetrVG § 102 Abs 1 eingeleitet werden soll. Die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ist deshalb im Einzelfall auszulegen (vgl BAG 1975-08-19 1 AZR 565/74 = BAGE 27, 218 = AP Nr 1 zu § 105 BetrVG 1972).

 

Normenkette

BGB § 140; BetrVG §§ 105, 102, 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.11.1977; Aktenzeichen 1a Sa 36/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441058

BB 1980, 628-629 (LT1)

DB 1980, 742-743 (LT1)

BlStSozArbR 1980, 246-247 (T)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1), Nr 21

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 68 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 68 (LT1)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 42 (LT1-2)

JZ 1980, 106 (L1)

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