Leitsatz (redaktionell)

1a. Das in den Fällen einer vom Dienstherrn beabsichtigte ordentlichen Kündigung gemäß PersVG NW § 72 Abs 1 Nr 8 und PersVG NW § 66 Abs 2 durchzuführende Mitbestimmungsverfahren ist nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn der Dienstherr dem Personalrat die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers sowie den Kündigungstermin nennt und die Kündigungsgründe unter näherer Umschreibung des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts mitteilt (im Anschluß an BAG 1974-02-28 2 AZR 455/73 = BAGE 26, 27 = AP Nr 2 zu § 102 BetrVG 1972; BAG 1978-07-13 2 AZR 717/76 = BAGE 30, 386 = AP Nr 17 zu § 102 BetrVG 1972).

b. Hat der Dienstherr den Personalrat vor Ausspruch der Kündigung nach diesen Grundsätzen nicht ausreichend unterrichtet, ist die Kündigung trotz Zustimmung des Personalrat unwirksam.

2. Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Anhörung nach BetrVG § 102 mit, daß er aus betrieblichen Gründen kündigen wolle, und erklärt er weiter, daß er den Arbeitnehmer wegen Leistungsmängeln ausgewählt habe, so ist es ihm verwehrt, die Leistungsmängel im Kündigungsschutzprozeß als selbständigen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung heranzuziehen. Entsprechendes gilt für die Mitwirkung des Personalrats bei der ordentlichen Kündigung nach PersVG NW § 72 Abs 1 Nr 8, PersVG NW § 66 Abs 1 und PersVG NW § 66 Abs 2 (im Anschluß an BAG 1980-12-18 2 AZR 1006/78 = (demnächst) AP Nr 22 zu § 102 BetrVG 1972, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt = DB 1981, 1624).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.10.1978; Aktenzeichen 10 Sa 1640/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437493

DB 1982, 1171-1172 (LT1-2)

BlStSozArbR 1982, 196-197 (T)

AP § 72 LPVG NW (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, Personalvertretung XID Entsch 23 (LT1-2)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 47 (LT1-2)

PersV 1983, 73-76 (LT1-2)

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