Leitsatz (redaktionell)

Verlangt ein Tarifvertrag, daß streitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden müssen, und streiten die Parteien um Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche, so wird die tarifliche Ausschlußfrist nicht durch eine Feststellungsklage gewahrt, die lediglich eine Vorfrage zur Entscheidung stellt, hingegen wesentliche Streitpunkte außer Betracht läßt.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Manteltarifvertrages für die Arbeiter in der Berliner Metallindustrie vom 1971-02-15.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 21.04.1977; Aktenzeichen 7 Sa 152/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438608

BB 1979, 197 (L1)

BlStSozArbR 1979, 248 (T)

AP § 4 TVG Ausschlußfristen (LT1), Nr 66

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 90 (LT1)

AR-Blattei, ES 350 Nr 90 (LT1)

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 38 (LT1)

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