Leitsatz (redaktionell)

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.

2. Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.

4. Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 15.12.1980; Aktenzeichen 5 TaBV 18/80)

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 30.06.1980; Aktenzeichen 3 BV 8/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436738

BAGE 41, 200-209 (LT1-4)

BAGE, 200

BB 1983, 503-504 (LT1-4)

DB 1983, 611-613 (LT1-4)

BlStSozArbR 1983, 180-180 (T)

SAE 1983, 321-325 (LT1-4)

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1-4), Nr 9

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 73 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 73 (LT1-4)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 16 (LT1-4)

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