Bei der Lieferung des aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils wird der Wert des zurückgegebenen Altteils in allen Fällen von den Lieferern (Hersteller, Großhändler, Reparaturwerkstatt) als Teil der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. In der Rechnung über die Lieferung des aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils braucht der Wert des Altteils nicht in den Rechnungsbetrag einbezogen zu werden. Es reicht aus, wenn der Unternehmer nur den Steuerbetrag ausweist, der auf das Altteil entfällt.

Gesonderte Aufzeichnungspflichten bestehen – eigene Konten müssen individuell angelegt werden

Die Kfz-Werkstatt (oder Hersteller oder Großhändler) als Lieferer der Austauschteile ist verpflichtet, die Umsatzsteuer, die auf den Wert der Altteile entfallen, gesondert aufzuzeichnen. Das heißt, dass dafür ein eigenes Konto in der Buchführung verwendet werden muss. Da der Kontenrahmen kein bestimmtes Konto vorsieht, muss der Unternehmer selbst ein neues Konto in seiner Buchführung einrichten oder ein bestehendes Konto mit einem entsprechenden Buchungstext verwenden (siehe nachfolgendes Beispiel). Als Konten können z. B. "Abziehbare Vorsteuer" 1570 (SKR 03) bzw. 1400 (SKR 04) mit dem Buchungstext "Altteile 19 %" und "Umsatzsteuer" 1770 (SKR 03) bzw. 3800 (SKR 04) mit dem Buchungstext "Altteile 19 %" verwendet werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Altteilumsatzsteuer

Herr Huber baut in den PKW seines Kunden Friedhelm Schmitz einen Austauschmotor ein. Herr Huber übernimmt den alten defekten Motor, der repariert werden kann. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Einbau eines Austauschmotors 1.000 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 190 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer  
(berechnet von 1.000 EUR × 10 %) 100 EUR × 19 % =    19 EUR
Rechnungsbetrag 1.209 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
42750 Friedhelm Schmitz 1.209 8400/4400 Erlöse 19 % USt 1.190
      1770/3800 Umsatzsteuer 19
 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.209 42750 Friedhelm Schmitz 1.209

Ist der Endabnehmer eines Austauschteils ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze nach § 24 UStG versteuert, dann ist die Reparaturwerkstatt verpflichtet, über die an ihn durchgeführte Lieferung des Altteils auf Verlangen eine Gutschrift gemäß § 14 Abs. 5 UStG zu erteilen. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Land- und Forstwirt die Umsatzsteuer mit 9 % als Umsatzsteuer ausweisen kann, die auf der anderen Seite den Vorsteuerabzug ermöglicht.

 
Praxis-Beispiel

Besonderheit bei Land- und Fortwirtschaft

Herr Huber baut in den Firmenwagen seines Kunden Werner Grün einen Austauschmotor ein. Werner Grün ist Land- und Forstwirt, der seine Umsätze nach § 24 UStG pauschal versteuert. Herr Huber übernimmt den alten defekten Motor, der repariert werden kann. Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

 
Einbau eines Austauschmotors 1.000,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 190,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (berechnet  
von 1.000 EUR × 10 % =) 100 EUR × 19 % =   19,00 EUR
Zwischensumme 1.209,00 EUR
abzüglich Gutschrift von 9 %    9,00 EUR
Rechnungsbetrag 1.200,00 EUR

Die Buchung ist entsprechend dem vorhergehenden Beispiel vorzunehmen.

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