Das Bruttoaustauschentgelt, von dem die 10 % berechnet werden, ist der Betrag, den der Endabnehmer für den Erwerb eines aufbereiteten funktionsfähigen Austauschteils ohne Umsatzsteuer zahlt, das dem zurückgegebenen Altteil entspricht. Rabatte bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Bruttoaustauschentgelts

Herr Huber baut in den Pkw seines Kunden Friedhelm Schmitz einen Austauschmotor ein. Herr Huber übernimmt den alten defekten Motor, der repariert werden kann. Das Bruttoaustauschentgelt ist wie folgt zu ermitteln:

 
Einbau eines Austauschmotors für brutto 5.950 EUR
abzüglich 19 % Umsatzsteuer   950 EUR
Bruttoaustauschentgelt 5.000 EUR
5.000 EUR × 10 % = gemeiner Wert des Altteils =   500 EUR

Der Durchschnittswert (10 % vom Bruttoaustauschentgelt) ist auf allen Stufen gleich. Er kann beim Austauschverfahren sowohl für Pkw als auch für andere Kfz, insbesondere auch Traktoren, Mähdrescher und andere selbst fahrende Arbeitsmaschinen angewendet werden.

Wenn der Unternehmer einen anderen als den Durchschnittswert ansetzen will, muss er die tatsächlichen Werte ansetzen. Es ist also nicht möglich, ein anderes Schätzungsverfahren einzuführen.

 
Praxis-Tipp

Pauschale Vereinfachungsregel nutzen

Um den gemeinen Wert des Altteils zu ermitteln, sollte regelmäßig auf die pauschale Vereinfachungsregelung zurückgegriffen werden, wonach der Durchschnittswert mit 10 % vom Bruttoaustauschentgelt ermittelt wird (siehe vorhergehendes Beispiel).

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