Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuerschuld nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, der Arbeitgeber haftet lediglich nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG gegenüber den Finanzbehörden für die ordnungsgemäße Abführung. In diesem Umfang haften beide gegenüber dem Finanzamt als Gesamtschuldner.[1] Auf dieses Ausgleichsverhältnis sind die §§ 421-426 BGB als zivilrechtliche Vorschriften über die Gesamtschuld anwendbar. Wird der Arbeitgeber Lohnsteuernachforderungen des Finanzamts ausgesetzt, so kann er bis zum Erlass des entsprechenden Haftungsbescheids Freistellung vom Arbeitnehmer verlangen, nach Zugang des Bescheids und Abführung der darin festgesetzten Steuerschuld hat er gegenüber dem Arbeitnehmer einen Erstattungsanspruch. Sowohl bei dem Freistellungs- als auch bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bzw. um einen solchen, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht, da der Bestand eines Arbeitsverhältnisses notwendige Voraussetzung für ein Lohnsteuerabzugsverfahren mit den sich daraus ergebenen beiderseitigen Rechten und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien ist.[2] Nach der Rechtsprechung läuft die Ausschlussfrist für den Erstattungsanspruch erst mit Zugang des Haftungsbescheids an den Arbeitgeber und der entsprechenden Steuernachzahlung an das Finanzamt, der vorherige Freistellungsanspruch verlegt den Fristbeginn nicht vor.[3]

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