Zusammenfassung

 
Überblick

Für den Anspruch auf Kindergeld müssen gleichzeitig die Voraussetzungen in der Person des Anspruchsberechtigten und in der Person des Kindes erfüllt sein.

Voraussetzung in der Person des Anspruchsberechtigten:

Kindergeldanspruchsberechtigt sind Personen, die nach § 1 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. auf Antrag so behandelt werden. Ausländer, soweit sie nicht freizügigkeitsberechtigte EU- bzw. EWR- und Schweizer Staatsbürger und nicht Arbeitnehmer aus den Abkommensstaaten sind, müssen für den Kindergeldanspruch zusätzlich besondere aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzung in der Person des Kindes:

Für Auslandskinder – das sind steuerlich zu berücksichtigende Kinder, die ihren Wohnsitz ausschließlich im Ausland haben – ist für Zwecke des Kindergeldes zu unterscheiden, ob sie in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat und der Schweiz, in einem sog. Abkommensstaat oder in einem Drittstaat leben.

Bei den Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG ist vor allem die Ländergruppeneinteilung von Bedeutung.

Den Berechnungen ist ein Grundfreibetrag i. H. v. 10.908 EUR zugrunde gelegt (Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022, BStBl 2023 I S. 3).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es sind insbesondere § 62, § 63 i. V. m. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG und § 65 EStG zu beachten. Die Verordnungen VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind größtenteils ersetzt durch die VO (EG) Nr. 883/2004 und DVO (EG) Nr. 987/2009. Zudem sind insbesondere zu beachten die Verwaltungsanweisung DA-KG 2023 (BZSt, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023, BStBl 2023 I S. 818), die Durchführungsanweisung zum über- und zwischenstaatlichen Recht (DA-üzV) der Bundesagentur für Arbeit (Stand Juni 2015) sowie der Hinweis in H 31 EStH 2022 "Über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften".

1 Berechtigter Personenkreis

1.1 Kindergeld-Anspruchsberechtigte

Zur Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf inländisches Kindergeld für ein zu berücksichtigendes Kind im Ausland hat, ist grundsätzlich § 62 EStG maßgebend. Neben § 62 EStG kann sich ein Anspruch auf inländisches Kindergeld nach dem EStG auch aus überstaatlichem Recht (EU-/EWR-Staaten und die Schweiz) oder aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Dadurch wird der Kreis der kindergeldberechtigten Personen bzw. der Kreis der zu berücksichtigenden Kinder erweitert.

Zu den zwischenstaatlichen Vorschriften, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen können, der sich nicht bereits aus § 62 EStG oder aus § 63 EStG ergibt, gehören die Abkommen über Soziale Sicherheit, die die Bundesrepublik Deutschland mit mehreren Staaten (Vertragsstaaten) geschlossen hat (Sozialabkommen[1]). Ihre Hauptbedeutung haben die Sozialabkommen für die Erweiterung des Kreises der zu berücksichtigenden Kinder, wenn diese ihren Wohnsitz in einem der Abkommensstaaten haben.

1.1.1 Anspruchsberechtigung aus § 62 EStG

Nach § 62 EStG haben folgende Personen Anspruch auf Kindergeld[1]:

  • Deutsche, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (dazu gehören auch Vertriebene und Spätaussiedler).
  • Deutsche, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG unterliegen (Auslandsbeamte, Mitglieder des konsularischen oder diplomatischen Dienstes usw.), und unter bestimmten Voraussetzungen Angehörige, die zu deren ausländischem Haushalt gehören.
  • Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige). Voraussetzung ist, dass das Finanzamt im maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag entsprochen hat.[2]

    Beruht der Bescheid nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen, ist er für die Familienkasse auch bindend, wenn er materiell-rechtliche Fehler aufweist.[3]

    Kindergeldanspruch besteht für die Monate, in denen der Anspruchsteller Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielt.[4]

  • nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Aufenthaltserlaubnis (mit weiteren Voraussetzungen)[5] sind.[6] Ab 1.1.2020 besteht Anspruch bei Beschäftigungsduldung und ab 1.3.2020 wird der Kreis der Anspruchsberechtigten hinsichtlich des Besitzes einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, des Besitzes der Blauen Karte EU, der ICT-Karte und der Mobilen ICT-Karte usw. erweitert und darüber hinaus u. a. der geforderte Mindestaufenthalt verkürzt (Änderungen des Aufenthaltsgesetzes nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes).[7]

    Ergibt sich aus der Dauer bzw. den Nebenbestimmungen eines Visums, dass dieses zu einem Aufenthaltszweck erteilt wird, der regelmäßig auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Folge hat und dieser zum Kindergeldbezug berechtigt, steht das Visum dem Aufenthaltstitel gleich.[8]

Bei beschränkter Steuerpflicht besteht kein Anspruch auf inländisches Kindergeld und Differenz-Kindergeld. Die Vorrangregelungen nach den VO EU zur Auflösung von...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge