Auch für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind grundsätzlich die Freibeträge in der nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStG maßgebenden Höhe abzuziehen:

 
Kinderfreibetrag: EUR (Jahresbetrag pro Elternteil/insgesamt)

2018

2019

2020

2021

2022

2023

2024

2.394/4.788

2.490/4.980

2.586/5.172

2.730/5.460

2.810/5.620

3.012/6.024

3.192/6.384
 
Bedarfsfreibetrag: EUR (Jahresbetrag pro Elternteil/insgesamt)

2010 – 2020

ab 2021

1.320/2.640

1.464/2.928

Die Freibeträge für Kinder werden grundsätzlich nicht unter den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfasst. Nur in den Fällen, in denen die Eltern weder Anspruch auf inländisches Kindergeld noch auf vergleichbare andere Leistungen i. S. d. § 65 EStG (z. B. ausländische Familienleistungen) haben, werden Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt.[1]

Ein Steuerpflichtiger erhält den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Bedarfsfreibetrag, wenn der andere Elternteil seinen Wohnsitz im Ausland hat und daher nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Sowohl der Kinderfreibetrag als auch der Bedarfsfreibetrag ermäßigen sich für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für diese Freibeträge nicht an mindestens einem Kalendertag vorliegen, um je 1/12 des Jahresbetrags.[2]

Der Kinderfreibetrag und der Bedarfsfreibetrag ermäßigen sich bei Auslandskindern u. U. nach den Grundsätzen der Ländergruppeneinteilung[3] auf 3/4, 1/2 oder 1/4.

Nach den Ländergruppeneinteilungen für VZ 2017 bis 2020[4] sowie ab VZ 2021[5] sind die folgenden EU-Staaten nicht in Ländergruppe 1 (= 4/4) zugeordnet:

 
  Ländergruppeneinteilung
 

ab 2021

Gruppe

2017 bis 2020

Gruppe
Bulgarien 3 3
Estland 2 2
Griechenland 2 2
Kroatien 2 3
Lettland 2 2
Litauen 2 2
Malta 2 2
Polen 2 3
Portugal 2 2
Rumänien 3 3
Slowenien 2 2
Tschechien 2 2
Ungarn 2 3
Zypern 2 2

Ländergruppe

2 = 3/4-Anteil

3 = 1/2-Anteil

4 = 1/4-Anteil

 
Praxis-Beispiel

Höhe der Beträge für ausgewählte Staaten

Für Kinder mit Wohnsitz in folgenden beispielhaft ausgewählten Staaten ist im VZ 2023 der Jahresbetrag des vollen (für beide Elternteile) Kinderfreibetrags und des vollen Bedarfsfreibetrags nach den Grundsätzen der Ländergruppeneinteilung in der aufgeführten Höhe anzusetzen:

 
Wohnsitzstaat des Kindes

Höhe des Kinder­freibetrags

EUR

Höhe des Bedarfs­freibetrags

EUR
Kanada 6.024 (1/1) 2.928 (1/1)
Norwegen 6.024 (1/1) 2.928 (1/1)
Schweiz 6.024 (1/1) 2.928 (1/1)
Slowenien 4.518 (3/4) 2.196 (3/4)
Marokko 1.506 (1/4) 732 (1/4)
Polen 3.012 (1/2) 1.464 (1/2)
Türkei 3.012 (1/2) 1.464 (1/2)
 
Praxis-Beispiel

Kind lebt dauerhaft in den USA

Elvis P. und Tina T. sind deutsche Staatsangehörige, verheiratet und haben ihren Wohnsitz in Jena. Die 17-jährige Tochter Chelsea lebt auf Dauer bei der Großmutter in Atlanta (USA). Die Eltern bestreiten ihren Unterhalt.

Inwieweit sind für Chelsea in 2023 ein Kinderfreibetrag und ein Bedarfsfreibetrag zu berücksichtigen?

Lösung:

Chelsea ist als leibliches Kind der Eheleute nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen. Der Kinderfreibetrag beträgt 6.024 EUR, der Bedarfsfreibetrag 2.928 EUR.

Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, da die Eltern zwar Anspruchsberechtigte i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind. Da das Kind jedoch seinen Wohnsitz weder in einem EU-/EWR-Staat bzw. der Schweiz noch in einem Abkommensstaat hat, erfüllt es nicht die Voraussetzungen von § 63 Abs. 1 EStG.

Soweit die Großmutter in den USA eine kindergeldähnliche Leistung für ihr Enkelkind erhält, ist diese Leistung bei Abzug des Kinderfreibetrags im Rahmen der ESt-Veranlagung der Eltern der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.

Berechnung der Zuschlagsteuern

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) ist jeweils der höchste Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag hochzurechnen[6]; dies bedeutet, jeweils den höchsten Jahresbetrag des Kinderfreibetrags und des Bedarfsfreibetrags anzusetzen. Dieser Fall tritt ein, wenn der Wohnsitz des Kindes im Laufe des VZ zwischen Staaten mit unterschiedlicher Einstufung nach der Ländergruppeneinteilung wechselt (z. B. von der Türkei nach Deutschland oder umgekehrt).

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