Das Gesetz zur Änderung der Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen hat verschiedene Verschärfungen der Rechtlage im Hinblick auf Auslandbeziehungen mit sich gebracht.[1] Das Gesetz sieht insbesondere weitere Mitteilungspflichten im Hinblick auf bestimmte Auslandsbeteiligungen vor.[2] Da die Grenzwerte, bei deren Überschreiten sich Mitwirkungspflichten ergeben, recht hoch sind, dürften allerdings nur wenige Unternehmen betroffen sein:

  • Neu eingefügt wurde § 138a AO, der einen länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen zum Gegenstand hat. Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen EUR betragen.[3] Welche Angaben im länderbezogene Bericht zu machen sind, ist im Einzelnen in § 138a Abs. 2 AO definiert. Weiter müssen inländische Unternehmen angeben, ob sie zur Abgabe eines Berichts nach § 138a AO verpflichtet sind. Ist dies der Fall, hat die Übermittlung des Berichts binnen eines Jahres zu erfolgen. Weitere Einzelheiten der länderbezogenen Berichterstattung, die auch als Country-per-Country-reporting bezeichnet wird, sollten hier nicht dargestellt werden.[4]
  • Ein Verstoß gegen § 138a AO stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO i. V. m. § 379 Abs. 4 AO dar. Die Geldbuße beträgt bis 10.000 EUR.[5]

Darüber hinaus finden sich Verschärfungen zu den Bestimmungen zu den Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen.

[1] BGBl 2016 I S. 3000; zum Ganzen Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138a AO Rz. 2ff., dort auch zu verfassungsrechtlichen Bedenken.
[2] Vgl. auch BMF, Schreiben v. 11.7.2017, IV B 5 – S 1300/16/10010, BStBl 2017 I S. 974; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138a AO Rz. 1ff.; Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138a AO Rz. 1ff.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138a AO Rz. 18; Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138a AO Rz. 6ff.
[4] Vgl. etwa Grotherr, Anwendungsfragen bei der länderbezogenen Berichterstattung – Country-per-Country Reporting, IStR 2016 S. 991.

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