Der ausländische Arbeitnehmer unterliegt in gleicher Art und Weise dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO wie ein einheimischer Beschäftigter. Dies betrifft insbesondere die Erteilung von Weisungen in deutscher Sprache als auch die Erbringung der Arbeitsleistung auf Deutsch (z. B. die Dokumentation der Arbeitsleistung, die Kommunikation mit Kunden etc.) und die Weisung, ggf. seine Deutschkenntnisse zu verbessern, ohne das darin ein AGG-Verstoß liegt.[1]

Das Weisungsrecht kann im Einzelfall mit der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des ausländischen Arbeitnehmers kollidieren. Inwieweit das offene Tragen von religiösen Symbolen (Kopftuch o. ä.) vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts verboten werden kann, ist Frage des Einzelfalls. Ein pauschales Verbot religiöser Zeichen ist unzulässig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verbot zulässig sein, beispielsweise wenn der Arbeitgeber den Kunden ein Bild der Neutralität vermitteln oder soziale Konflikte vermeiden möchte.[2]

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