Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften des Ausländers (Staats- oder Religionsangehörigkeit) kommt nach § 119 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn die Eigenschaft der Person im Verkehr als wesentlich angesehen wird und wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgeschlossen haben würde.[1] Dies wird kaum begründbar sein. Regelmäßig wird eine solche Anfechtung einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätze, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot aus § 7 AGG darstellen.[2]

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