Die Erteilung von Auskünften durch innerstaatliche Finanzbehörden kann dem Stpfl. in dem anderen Staat, an den die Auskünfte erteilt werden, Nachteile zufügen, die über die Besteuerung des Sachverhalts hinausgehen. Das ist insbesondere bei der Auskunftserteilung an Staaten der Fall, bei denen der Rechtsstaat nicht so ausgeprägt ist wie in den Industriestaaten. Der Stpfl. muss daher sorgfältig prüfen, ob er die Auskunftserteilung hinnehmen oder dagegen außergerichtlich oder gerichtlich vorgehen will. Die Möglichkeit, sich zu wehren, hängt aber entscheidend davon ab, ob der Stpfl. vor der Auskunftserteilung von der Finanzbehörde hierüber informiert wird. Dies ist jedenfalls dann nicht sichergestellt, wenn sich die Finanzbehörde bereits im Besitz der Informationen, die übermittelt werden sollen, befindet, z. B. durch eine vorangegangene oder gleichzeitige Außenprüfung.[1] Nach § 117 Abs. 4 AO muss der Stpfl. vor der Übersendung der Auskünfte gehört werden, es sei denn, es liegt ein Tatbestand des § 91 Abs. 2, 3 AO vor. Das gilt jedoch nicht für Auskünfte über die USt. Keine vorherige Anhörung erfolgt auch beim automatischen Auskunftsverkehr.[2] Erfährt der Stpfl. von der beabsichtigten Auskunftserteilung, kann er Unterlassungsklage oder ggf. auch Feststellungsklage erheben. Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen. Vorläufiger Rechtsschutz wird ggf. durch einstweilige Anordnung nach § 114 FGO gewährt.[3]

Erfährt der Stpfl., dass die Finanzbehörde ein Auskunftsersuchen an einen ausl. Staat richten will, kann er hiergegen mit der vorbeugenden Unterlassungsklage (§ 40 FGO) vorgehen. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) gewährt. Werden bei dem Stpfl. Ermittlungshandlungen durchgeführt bzw. Auskünfte angefordert, um ein Auskunftsersuchen beantworten zu können, handelt es sich um Verwaltungsakte, gegen die der Einspruch gegeben ist. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) gewährt.

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