Der Stpfl. hat zahlreiche Anzeige- und Aufzeichnungspflichten des § 4g Abs. 4 und 5 EStG sowie die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 1 und 2 AO zu beachten. Danach muss er alle für die Anwendung des § 4g EStG relevanten Tatsachen offenlegen und ggf. mit Beweismitteln belegen. Die Überführung des Wirtschaftsguts in das Ausland ist vom Stpfl. nach § 90 Abs. 3 S. 4 i. V. m. S. 1 AO zu dokumentieren. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart muss der Stpfl. zusätzlich nach § 4g Abs. 5 EStG der Finanzbehörde alle für die Behandlung des Ausgleichspostens wesentlichen Ereignisse unverzüglich anzeigen. Dies betrifft insbesondere die Entnahme und die Ersatzrealisierungstatbestände des § 4g Abs. 2 EStG. Ferner muss eine entsprechende Zuordnung in der sog. Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 BsGaV erfolgen.

Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten führt zur sofortigen gewinnerhöhenden Auflösung des Ausgleichspostens. Hierbei ist für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung des Ausgleichspostens erfüllt sind. Nur soweit dies der Fall ist, hat eine Auflösung zu erfolgen. Die übrigen Ausgleichsposten sind hiervon unabhängig und bleiben bestehen, sofern bei den sie betreffenden Wirtschaftsgütern nicht auch die Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten verletzt wurden.

Nach § 4g Abs. 4 S. 1 EStG gelten die Regeln über den Ausgleichsposten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechend.

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