Kommentar

Die Zurechnung des Einkommens einer Organgesellschaft gem. § 14 KStG und die Einkommensermittlung beim Organträger nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen dürfen nicht zu einer Doppelbesteuerung des Organeinkommens führen. Um dies für den Fall der Veräußerung der Organbeteiligung sicherzustellen, dürfen nach Abschn. 59 KStR beim Organträger besondere Ausgleichsposten, z. B. für den Fall der Einstellung von Gewinnrücklagen bei der Organgesellschaft, gebildet werden. Dabei ist allerdings die Beteiligungsquote zu beachten. Ist der Organträger zu weniger als 100 % an der Organgesellschaft beteiligt, darf der aktive Ausgleichsposten allenfalls in Höhe des Teils der versteuerten Rücklagen gebildet werden, der dem Verhältnis der Beteiligung am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht ( Organschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.07.1996, I R 41/93

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