Zusammenfassung
Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung setzt eine Warenbewegung ins Drittlandsgebiet voraus, die dem Umsatz des Lieferers zugeordnet werden kann. Der Lieferant oder sein ausländischer Abnehmer müssen den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden. Als primär zu verwendender Belegnachweis hierfür gelten die im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr elektronisch übermittelten Ausgangsvermerke. Ausnahmsweise ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung auch anzuerkennen, wenn trotz mangelnder Beleglage die gesetzlichen Voraussetzungen anhand anderer objektiver Merkmale nachgewiesen sind. Der Umsatz ist getrennt von den Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet aufzuzeichnen und in den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen zu deklarieren. Besonderheiten gelten für Lieferungen an Touristen aus Drittstaaten sowie zur Ausrüstung von Beförderungsmitteln.
Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 4 Nr. 1a, § 6 UStG, §§ 8–13 und 17 UStDV, Abschn. 6.1–6.12 UStAE.
1 Überblick
Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG) | |
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete | Ware gelangt körperlich in die deutschen Freihäfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie |
Ansässigkeit des Abnehmers, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich | Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und führt mit den Gegenständen ausschließlich Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen |
Belegnachweis
Buchnachweis
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Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG) | |
Ware gelangt körperlich in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Freihäfen und andere Sondergebiete | Ware gelangt körperlich in die deutschen Freihäfen oder die Gebiete in den Gewässern und Watten zwischen der deutschen Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie |
Abnehmer ist ausländischer Abnehmer, steuerlicher Status und Verwendung des Gegenstands durch den Abnehmer unerheblich | Abnehmer ist ausländischer Abnehmer und Gegenstände gelangen nachweislich in das Drittlandsgebiet, oder Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen |
Belegnachweis
Bei Ausfall des IT-Systems oder in Ausfuhrfällen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung amtlicher Ausfuhrnachweis (i. d. R. Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers).
Buchnachweis
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Besonderheiten bei Ausfuhren zum Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge
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Besonderheiten bei der Abholung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen für Beförderungsmittel
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Besonderheiten bei Touristen (Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck):
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Buch- und Belegnachweise
Die Nachweispflichten für Ausfuhren sind seit dem Jahre 2012 auch in der UStDV[1] geregelt. Als hinreichender Beleg für um...
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