Leitsatz

Ausbildungskosten für eigene Kinder können nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kind eine Vereinbarung zugrunde liegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich standhält. Insbesondere muss nachgewiesen sein, dass die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden wären.

 

Sachverhalt

Nach Abschluss des Studiums der Zahnmedizin schloss der Sohn des Klägers mit seinem Vater, welcher als selbständiger Facharzt für Kieferorthopädie tätig ist, einen Anstellungsvertrag ab, aufgrund dessen der Sohn in der Praxis des Vaters als Ausbildungsassistent tätig war. Die vom Kläger (Vater) als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung des Sohnes hat das FA nicht anerkannt, da die Kosten nicht allein schon deshalb abzugsfähig seien, weil sie eine spätere Unternehmensnachfolge sichern sollten. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, alleiniger Zweck der Kostenübernahme sei es gewesen, dass ein geeigneter Praxisnachfolger für den Kläger zur Verfügung gestanden habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG gehören Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung der eigenen Kinder grundsätzlich zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Ausbildungskosten können ausnahmsweise dann Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG sein, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Die Zuordnung von Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass der Leistungsbeziehung zwischen Eltern und Kindern Vereinbarungen zugrunde liegen, die klar und eindeutig getroffen sein müssen und die nach Inhalt und Durchführung dem Fremdvergleich entsprechen. Da der Kläger die Fülle der im Urteil aufgeführten, gegen eine Fremdüblichkeit sprechenden Indizien nicht entkräftet hat, und diese Indizien für den wesentlichen privaten Charakter der von dem Kläger getragenen Kosten sprechen, sind die Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgaben nicht erfüllt.

 

Hinweis

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. Der BFH muss nun in dem Verfahren VIII R 49/10 entscheiden, ob die vom FG angelegten strengen Maßstäbe an den Fremdvergleich rechtens sind. Bei ähnlich gelagerten Sachverhalten kann unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren gegen ablehnende Bescheide des FA Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 20.04.2010, 15 K 2184/07 F

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