Leitsatz

Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.06.2001, IV R 40/97, BFH/NV 2001, 1336, BFH/PR 2001, 354).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 2 EStG, § 42 AO

 

Sachverhalt

Eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatte im Zusammenhang mit der Werbung von Anlegern Kosten für Prospekterstellung, Platzierungsgarantie, Eigenkapitalvermittlung usw. als Betriebsausgaben abgezogen. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb von zwölf Windkraftanlagen, die die KG errichten ließ. Für die Koordinierung der Baubetreuung fielen ebenfalls Kosten an, die als Betriebsausgaben behandelt wurden.

Das FA ließ nur Eigenkapitalvermittlungsprovisionen i.H.v. 6 % zum Abzug als Betriebsausgabe zu und behandelte die übrigen Kosten als Anschaffungsnebenkosten. Im Klageverfahren erkannte das FG sämtliche Kosten mit Ausnahme der Kosten für Baubetreuung als Betriebsausgaben an (FG Münster, Urteil vom 13.03.2009, 14 K 3638/05 F, Haufe-Index 2161242, EFG 2009, 1109).

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision des FA statt.

 

Hinweis

Zeitgleich mit einem Urteil zur Behandlung von Kosten bei Auflage eines Schiffsfonds (Az. IV R 8/10, BFH/NV 2011, 1242, BFH/PR 2011, 297, mit weiteren Erläuterungen) hat der BFH auch über die Kosten zur Beschaffung von Eigenkapital für Windkraftfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG entschieden. Damit ist jetzt geklärt, dass Eigenkapitalbeschaffungskosten von Fonds unabhängig vom Investitionsobjekt immer als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsobjekts behandelt werden. Die Aufspaltung der vom Anleger geleisteten Zahlung in mehrere Bestandteile wird ungeachtet der Zivilrechtslage und der handelsrechtlichen Bilanzierung ertragsteuerlich nicht anerkannt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.04.2011 – IV R 15/09

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