Leitsatz

Ein Facharzt für Nuklearmedizin kann Aufwendungen für ein Theologiestudium auch dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn er suizidgefährdete Patienten zu behandeln hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Facharzt für Nuklearmedizin tätig, und hat bei den Einkünften aus seiner nichtselbständiger Tätigkeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von 1.621 EUR als Werbungskosten geltend gemacht. Zur Begründung führt er an, dass im Rahmen der Patientenbetreuung Seelsorge angeboten werden solle und er aus diesem Grund ein Theologiestudium begonnen habe. Ein Studium mit Seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von Schwerstkranken, bei denen eine erhöhte Suizidgefahr bestehe, von großem Vorteil. Gegen die Entscheidung des FA, wonach ein Abzug als WK wegen privater Mitveranlassung nicht möglich sei, hat der Kläger Klage erhoben.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob der Kläger die Aufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt hat, oder ob sie privat veranlasste waren, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen. Da die Kompetenzen, die der Kläger mit dem Theologie-studium erlangen wollte, bei dem Studium nur am Rande berührt würden fehlt es nach Auffassung des FG im Streitfall an einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der Studienkosten zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers. Außerdem war auch für das FG nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat.

 

Hinweis

Die Begründung des rechtskräftigen Urteils enthält ein für die Praxis interessanten Hinweis. Nach Auffassung des FG kann nämlich ein Werbungskostenabzug für die vom Kläger getätigten Aufwendungen in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Inhalte der besuchten Veranstaltungen einen konkreten Bezug zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufweisen und sich somit auf die kommunikativen und seelsorgerischen Aspekte beziehen, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen will. Unschädlich ist dann, wenn diese berufsbezogenen Veranstaltungen im Rahmen theologischer Studien besucht werden. Der Abzug von Fortbildungsaufwendungen kann nicht allein auf Aufwendungen für den Besuch fachspezifischer Veranstaltungen beschränkt werden, da der Steuerpflichtige frei entscheiden kann, welche Aufwendungen er zur Erzielung von Einnahmen machen will.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2012, 3 K 1240/10

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