Leitsatz

Bei der Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzforderungen zu ermitteln. Die unternehmerischen Forderungen sind in einem zweiten Schritt danach aufzuteilen, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerfreien Ausschlussumsätzen stehen.

 

Sachverhalt

Der Insolvenzschuldner betrieb bis kurz vor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.3.2003 eine als Bauträger tätige Einzelfirma. Bei der Erstellung der Bauwerke beauftragte er zum Teil Subunternehmer. Die dem Insolvenzverfahren zugrunde liegenden Insolvenzforderungen von 3.583.560 EUR resultierten fast ausschließlich aus der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners. Nach dem Schlussbericht des klagenden Insolvenzverwalters ergaben sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse Einnahmen von 231.350 EUR, u. a. aus dem steuerfrei nach § 4 Nr. 9a UStG veräußerte unbebaute Grundstück für 210.000 EUR. Von dem Kaufpreis wurden nach Absprache mit der Grundpfandrechtsgläubigerin 95 % der zur Ablösung der im Grundbuch eingetragenen Grundschulden verwandt, der Restbetrag in Höhe von 10.500 EUR ging in die Insolvenzmasse. Der nach Abzug von Ausgaben verbleibende Betrag von 24.342 EUR deckte die Vergütung und Auslagen des klagenden Insolvenzverwalters nicht.

Die für die Insolvenzverwaltung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer i. H. v. 3.512 EUR machte der klagende Insolvenzverwalter zugunsten der Masse zu 100 % als Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gewährte nur einen anteiligen Vorsteuerabzug.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 15.4.2015 V R 44/14, BStBl 2015 II S. 679) ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hinsichtlich der unternehmerischen Verbindlichkeiten ist der Unternehmer nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts lediglich in dem Verhältnis der Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zu Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies ergab letztlich einen anteiligen Vorsteuerabzug von 1.342 EUR.

Nach den vorbenannten Grundsätzen war die Vorsteuer in einem ersten Schritt im Verhältnis der privaten zu den unternehmerischen Verbindlichkeiten aufzuteilen. Dieses Verhältnis beläuft sich nach der getroffenen tatsächlichen Verständigung auf 98 % (unternehmerische Verbindlichkeiten) zu 2 % (private Verbindlichkeiten). Nach Übereinkunft der Beteiligten wurden 39 % zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze ausgeführt.

Da der Senat entsprechend den vorstehenden Ausführungen die zweite Aufteilung für geboten hält, sind die Vorsteuern wie folgt zu berechnen: 3.512,61 EUR × 98 % = 3.442,36 EUR (erster Schritt) und 3.442,36 EUR × 39 % = 1.342,52 EUR (zweiter Schritt).

 

Hinweis

Das FG-Urteil ist rechtskräftig geworden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.09.2016, 4 K 14/14

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