Leitsatz

Auch ein aufgrund formwechselnder Umwandlung gebildetes Rumpfwirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsjahr i. S. d. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, mit dessen Ablauf eine Ansparrücklage gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn es sich um das zweite auf ihre Bildung folgende Wirtschaftsjahr handelt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GmbH. Die GmbH wurde zum 1.10.2008 durch Formwechsel unter Fortführung der Buchwerte in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt. Die GmbH stellte im Jahr 2006 einen Betrag von 48.580 EUR in eine Rücklage gem. § 7g EStG für Investitionskosten ein. Diese Rücklage wurde in der für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2008 bis zum 30.9.2008 erstellten Bilanz in voller Höhe ertragswirksam aufgelöst. Im Rahmen der Veranlagung stellte das Finanzamt fest, dass eine Auflösung der Rücklage nur i. H. v. 2.200 EUR durch tatsächliche Anschaffungen begründet war und hat die restliche Auflösung der Rückstellung (48.580 EUR minus 2.200 EUR) nicht anerkannt. Auf diese Weise hat sich ein steuerlicher Verlust für die GmbH errechnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass im Anwendungsbereich des § 7g EStG a. F. ein Rumpfwirtschaftsjahr als "vollwertiges" Wirtschaftsjahr zähle. Dieser wurde vom Finanzamt zurückgewiesen, da bei Buchwertfortführung gem. § 12 Abs. 3 UmwStG eine Ansparrücklage zu übernehmen sei.

 

Entscheidung

Die Klage ist zulässig. Die Auflösung der Ansparabschreibung bei der GmbH führt bei der Klägerin zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage, so dass die Klägerin durch die Rückgängigmachung der Auflösung durch das Finanzamt beschwert ist. Die Klage ist auch begründet, da die GmbH zu Recht zum 30.9.2008 die Ansparabschreibung aufgelöst hat. Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung ist § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG keine dem § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 vorgehende Spezialvorschrift, die dazu führt, dass ein Rumpfwirtschaftsjahr kein Wirtschaftsjahr i. S. d. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 ist. Wenn der Gesetzgeber in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 2006 den Investitionszeitraum in Kenntnis der Tatsache, dass immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, auf zwei Wirtschaftsjahre und nicht auf zwei Kalenderjahre begrenzt, stellt er das Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich.

 

Hinweis

Das Urteil überrascht nicht, da der Rechtsprechung des BFH gefolgt wird (BFH, Urteil v. 26.2.2008, VIII R 82/05, BStBl 2008 II S. 481). In diesem speziellen Fall ist das Urteil für den Steuerpflichtigen positiv, da die GmbH Verluste erwirtschaftet hatte und durch die Auflösung der Rücklage zusätzliches Abschreibungspotential für die übernehmende Gesellschaft gewonnen werden konnte. In der Praxis dürfte sich das Urteil aber regelmäßig für die Unternehmen als nachteilig erweisen, da der Investitionszeitraum durch das Rumpfwirtschaftsjahr, das auch als volles Wirtschaftsjahr zählt, begrenzt wird. Dies muss in ähnlich gelagerten Fällen zwingend für die Einhaltung der Investitionsfrist berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012, 6 K 4454/10 K,F

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