Kommentar

Das Finanzamt kann Steuern, solange der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzen. Gibt z. B. ein Steuerzahler keine Steuererklärung ab, kann das Finanzamt einen Schätzbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen.

Der Vorteil für den Steuerzahler besteht in diesem Fall darin, daß er unabhängig von der Einspruchsfrist noch die Möglichkeit hat, die Steuererklärung nachzureichen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht. Das Finanzamt ist aber nicht gezwungen, den Vorbehalt der Nachprüfung solange bestehen zu lassen, bis die Steuererklärung eingeht . Wenn der Steuerzahler trotz Ankündigung keine Steuererklärung abgibt, kann das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auch aufheben, wenn es den Steuerfall nicht abschließend geprüft hat ( Schätzung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.05.1998, V R 100/96

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