Leitsatz

Durch die gleich lautenden Erlasse über die Steuererklärungsfristen erlassen die obersten Finanzbehörden der Länder Richtlinien für die Gewährung von Verlängerungen hinsichtlich der Abgabefristen von Steuererklärungen.

 

Sachverhalt

Die steuerlich beratenen Kläger hatten für das Jahr 2010 eine ESt-Abschlusszahlung von 27.000 EUR zu leisten. Das Finanzamt forderte sie daher auf, die Einkommensteuererklärung 2011 spätestens am 31.7.2012 einzureichen. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass es die Kläger auffordern durfte, die Steuererklärung für das Jahr 2011 bis 31.7.2012 abzugeben.

Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Einkommensteuererklärung spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abzugeben. Diese Frist kann nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO verlängert werden. Die gleichlautenden Erlasse über die Steuererklärungsfristen enthalten in Abschnitt II. Regelungen für die Gewährung von Fristverlängerungen. Sofern die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe gefertigt wird, wird die Frist nach Abschnitt II Abs. 1 allgemein bis zum 31.12.2012 verlängert. Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses erlaubt es den Finanzämtern jedoch, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, wenn sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat.

Demnach ist die Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärung nicht zu beanstanden. Hierdurch wird die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO bestimmte 5-Monatsfrist nicht verkürzt. Vielmehr hat das Finanzamt von der durch § 109 Abs. 1 Satz 1 AO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Frist um zwei Monate zu verlängern. Überdies werden die im Erlass geregelten Voraussetzungen für eine Abweichung von der allgemeinen Fristverlängerung erfüllt.

 

Hinweis

Begründet das Finanzamt die Vorweganforderung im Wesentlichen (nur) mit hohen Einkünften und der Anwendung des Spitzensteuersatzes, ist dies nicht ausreichend (vgl. FG Düsseldorf, Urteil v. 29.7.2011, 12 K 2461/11 AO, DStR 2011 S. 1760). Ansonsten könnten die Finanzbehörden für alle Steuerpflichtigen, auf die diese Merkmale zutreffen und die steuerlich beraten sind, von der allgemeinen Fristverlängerung abweichende Erklärungsfristen anordnen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.04.2012, 15 K 365/11

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