(1) 1Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. 2Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. 3Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern]. 4Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.[2]

 

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. 2Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. 3Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 4Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. [Bis 29.02.2020: 5Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.] [4]

 

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

 

(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[5] [Bis 26.06.2020: Innern] kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4[6] [Bis 29.02.2020: Absatz 2 Satz 2 bis 5] und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Angefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[4] Aufgehoben durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden bis 29.02.2020.
[5] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[6] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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