Leitsatz

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann die auf ein von ihm allein genutztes Arbeitszimmer in einem im Miteigentum beider Partner stehenden Gebäude entfallenden anteiligen Schuldzinsen auch dann nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen wurden.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die gemeinsam ein Einfamilienhaus erwarben. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude nach der Durchführung von Umbaumaßnahmen eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u.a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des häftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

 

Entscheidung

Das Einspruchs - und auch das Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht verwies auf die Rechtsprechung des BFH zu Miteigentum von Ehegatten, die nach seiner Auffassung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden ist. In Bezug auf laufende Aufwendungen, die zum einen mit der Anschaffung/Herstellung des Grundstücks und zum anderen mit der Nutzung des Arbeitszimmers eines Miteigentümers zusammen hängen, sind die Entscheidungsgrundsätze, die der Große Senat des aufgestellt hat, maßgebend. Danach gilt im Regelfall, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet (BFH v. 23.8.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.

Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer (im Streitfall nicht vorhandenen) ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich der BFH mit der Problematik erneut - nun bezogen auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften - wird beschäftigen müssen. Gleichwohl lässt das Finanzgericht erkennen, dass durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung der vollständige Betriebsausgabenabzug bei dem das Arbeitszimmer nutzenden Partner auch hinsichtlich des Kostenteils, der auf den Miteigentumsanteil seiner Lebensgefährtin entfällt, erreicht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014, 13 K 1554/12 E

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