Versäumnisurteile und Urteile des Arbeitsgerichts, gegen die Berufung eingelegt werden kann, sind vorläufig vollstreckbar. D. h. aus ihnen kann bereits bevor sie rechtskräftig werden, die Zwangsvollsteckung betrieben werden. In bestimmen Fällen wird die Zwangsvollstreckung jedoch einstweilig eingestellt. Dies ist ohne Sicherheitsleistung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf generell nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

Nach dem neu eingefügten § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG soll die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den Fällen des § 707 Abs. 1 ZPO sowie des § 719 Abs. 1 ZPO künftig stets ohne Sicherheitsleistung erfolgen und außerdem keinem Rechtsbehelf unterliegen.

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