Gemäß § 80 ArbGG findet das Beschlussverfahren in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften, soweit in §§ 8184 ArbGG keine Sonderregelungen enthalten sind. Das Beschlussverfahren ist seiner Rechtsnatur nach ein eigenständiges prozessuales Verfahren. Wie der Begriff des Beschlussverfahrens verdeutlicht, werden in ihm ergehende Endentscheidungen nicht als Urteil, sondern als Beschluss bezeichnet. Es gibt weitere Unterschiede in den prozessualen Begrifflichkeiten: Das Beschlussverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Die am Verfahren Beteiligten werden nicht als "Parteien" oder "Kläger" und "Beklagte", sondern stets nur als Beteiligte bezeichnet. Je nach Verfahrensgegenstand können 2 oder mehr Beteiligte am Beschlussverfahren teilnehmen.

Für das gesamte Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz[1], der das Gericht zur Sachverhaltserforschung von Amts wegen verpflichtet. Die Beteiligten haben jedoch an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.

Im Gegensatz zum Urteilsverfahren findet kein Versäumnisverfahren statt. Ob (wie im Urteilsverfahren zwingend) ein Gütetermin anberaumt wird, steht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im Ermessen des Vorsitzenden.

Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch einen Beschluss, der die Instanz beendet. Aus dem Beschluss kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Anders als im Urteilsverfahren ergeht jedoch keine Kostenentscheidung, da Gerichtskosten im Beschlussverfahren gemäß § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben werden.

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