Der Arbeitgeber entspricht dem Gegenbegriff des Arbeitnehmers.[1] Arbeitgeber i. S. d. Sozialversicherung ist jede natürliche oder juristische Person, zu der der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Der Arbeitgeber übt das Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer aus. Dies äußert sich insbesondere in Anweisungen über Ort, Zeit, Dauer und Art und Weise der Arbeit. Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit kommt dem Arbeitgeber zugute. Wer Arbeitgeber ist, ergibt sich im Regelfall aus dem Arbeitsvertrag. Im Zweifel ist derjenige Arbeitgeber, der das Entgelt schuldet.[2] Letztlich ausschlaggebend sind immer die tatsächlichen Verhältnisse.

Aufzählung verschiedener Arbeitgeber

Arbeitgeber können

  • natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau),
  • juristische Personen des privaten Rechts (z. B. AG, GmbH, UG, Ltd.),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch
  • Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, KG, StG)

sein.

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