In der Praxis sollte die Anzeigepflicht unbedingt befolgt werden. Hierfür spricht nicht nur, dass dadurch die oben genannten Sanktionen vermieden werden können. Vielmehr könnte sonst im Rahmen einer Betriebsprüfung der Eindruck entstehen, der Stpfl. wolle seine Auslandsaktivitäten vor der deutschen Finanzverwaltung "verstecken". Dies schürt Misstrauen, zumal davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung infolge der umfassenden Ermittlungsmöglichkeiten und des Zugriffs auf das EDV-System[1] des Stpfl. hierüber Informationen erhalten wird.

Unabhängig von den nach deutschem Recht bestehenden Anzeigepflichten ist zu prüfen, inwieweit nach ausl. Recht ähnliche Verpflichtungen bestehen.

Nimmt ein Steuerausländer eine unternehmerische Tätigkeit im Inland auf, so ergibt sich eine Anzeigepflicht gegenüber der inl. Finanzverwaltung aus § 138 Abs. 1 AO. Hierbei gelten die allgemeinen Regelungen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Errichtung einer ausländischen Tochtergesellschaft regelmäßig als ein außergewöhnlicher Geschäftsvorfall anzusehen ist und deshalb in der Verrechnungspreisdokumentation des Unternehmens zeitnah zu dokumentieren ist.

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