BMF, 15.12.2005, IV C 3 - S 2253a - 19/05

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) vom 9.12.2004 (BGBl 2004 I S. 3310, 3843, BStBl 2004 I S. 1158);

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.4.2005 (BStBl 2005 I S. 617)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG –) Folgendes:

Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird. Für seinen Abzug gilt die bisherige Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 20.10.2003, BStBl 2003 I S. 546) weiter.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 Satz 3

EStG § 11 Abs. 2 Satz 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 1052

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