Leitsatz

Um dem Ansatz eines geldwerten Vorteils aus privater PKW-Nutzung zu entgehen, wandte sich ein Geschäftsführer kürzlich mit einer Vielzahl von Argumenten an das FG Münster. Doch das Gericht entschied: Der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung ist nicht entkräftet, der Ansatz eines geldwerten Vorteils daher rechtmäßig.

 

Sachverhalt

Eine GmbH überließ einem ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW. Das Finanzamt gelangte nach einer Lohnsteueraußenprüfung zu der Überzeugung, dass das Fahrzeug auch für eine uneingeschränkte Privatnutzung zur Verfügung gestanden hatte, sodass ein entsprechender Sachbezug anzusetzen war. Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, erhöhte das Finanzamt den Arbeitslohn des Geschäftsführers um einen pauschalen 1%igen Nutzungsvorteil (zzgl. 0,03 %-Vorteil für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte). Der Geschäftsführer erklärte, dass er sich gegen die private Nutzung des PKW entschieden hatte, ein mündlich ausgesprochenes (arbeitgeberseitiges) Privatnutzungsverbot bestand und er für Privatfahrten ein privates Motorrad oder den PKW seiner Frau bzw. seines Sohnes genutzt habe. Zudem legte er ein Fahrtenbuch vor.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass nach den Regelungen des sog. Anscheinsbeweises von einer privaten Nutzung des Dienstwagens auszugehen ist und das FA deshalb zu Recht einen geldwerten Vorteil angesetzt hatte. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung streitet der Anscheinsbeweis dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen vom Arbeitnehmer auch tatsächlich privat genutzt wird. Dieser Beweis ist nicht unerschütterlich, sondern kann vom Arbeitnehmer durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu genügt jedoch die bloße Behauptung einer unterbliebenen Privatnutzung oder der Verweis auf die Nutzung anderer KfZ für Privatfahrten nicht (BFH, Beschluss v. 27.5.2009, VI B 123/08).

Für das FG stand fest, dass dem Geschäftsführer das Kfz für private Fahrten zur Verfügung gestanden hatte. Entscheidend war für das Gericht eine Zeugenaussage, wonach die Fahrzeuge "in der Regel" nicht für Privatfahrten genutzt werden sollten. Darin erkannte das FG gerade kein generelles Privatnutzungsverbot, sondern die Erlaubnis einer zumindest gelegentlichen Privatnutzung.

Von diesem Privatnutzungsrecht hatte der Geschäftsführer nach Überzeugung des FG auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Der hier einsetzende Anscheinsbeweis wurde vom Geschäftsführer nicht entkräftet, da die bloße Behauptung der unterbliebenen Privatnutzung und der Verweis auf die Nutzung von Fahrzeugen der Familie nach der vorgenannten BFH-Rechtsprechung keine stichhaltigen Argumente sind.

 

Hinweis

Das eingereichte Fahrtenbuch war zudem nicht ordnungsgemäß, da es aus kopierten Einzelblättern bestand (keine geschlossene Form), die angefahrenen Orte nicht zweifelsfrei erkennen ließ (fehlende Straßennamen und Hausnummern) und die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten nicht aufgezeichnet waren. Diese Vielzahl von Mängeln führte dazu, dass das Fahrtenbuch nicht als Grundlage für einen (geringeren) privaten Nutzungsvorteil herangezogen werden durfte.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.02.2013, 13 K 4396/10 E

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