Leitsatz

Werden innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb eines Gebäudes Aufwendungen von mehr als 15 % des Kaufpreises zur Beseitigung verdeckter Mängel getätigt, handelt es sich um Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören.

 

Sachverhalt

Der Erwerber eines Mietwohngrundstücks hatte in den ersten 3 Jahren nach dem Kauf des Gebäudes erhebliche Aufwendungen zur Beseitigung schwerwiegender verdeckter Mängel am Gebäude zu tragen. Die Kosten lagen deutlich über 15 % der Anschaffungskosten. Das Finanzamt behandelte diese Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und folgte der Begründung des Steuerpflichtigen nicht, die Vorschrift sei hinsichtlich der Beseitigung versteckter Mängel nicht anwendbar. Die Klage blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG umfasst der in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verwendete Begriff der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, durch die Mängel beseitigt oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt werden. Ausgenommen sind lediglich Aufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen. Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um Aufwendungen für die Beseitigung verdeckter Mängel handelte. Auch solche Kosten sind in die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen einzubeziehen. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist eine Einschränkung hinsichtlich der Aufwendungen zur Beseitigung verdeckter Mängel nicht zu entnehmen. Für ein gesetzgeberisches Versehen fehlt jeder Anhaltspunkt, auch wenn die Gesetzesbegründung enthält, die vorherige Regelung in R 157 Abs. 4 EStR, die einen sofortigen Werbungskostenabzug für solche Aufwendungen vorsah, solle gesetzlich festgeschrieben werden. Ein Ausklammern der Kosten zur Beseitigung verdeckter Mängel widerspräche der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, durch eine typisierende Regelung Rechtssicherheit und eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 20.01.2010, 10 K 526/08 E

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