Leitsatz

1. Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.

2. Sie entstehen nicht zwangsläufig. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs des Steuerpflichtigen.

 

Normenkette

§ 33 EStG

 

Sachverhalt

K litt unter Multipler Sklerose (Schwerbehinderungsgrad 80). Sie errichtete mit ihrem Ehemann zu eigenen Wohnzwecken einen Bungalow, behinderungsbedingt eingeschossig. K erwarb dazu eine um 151 qm größere Grundstücksfläche. Die Mehrkosten dafür (13.195 EUR) machte K mit der Ein­kommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend und brachte vor, das größere Grundstück sei nach den Vorgaben des Bebauungsplans (Grundflächenzahl) zur Realisierung des Gebäudes erforderlich gewesen. Das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.1.2013, 14 K 399/11, Haufe-Index 3699262, EFG 2013, 783) gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Der Mehraufwand für die Anschaffung des größeren Grundstücks sei keine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG.

 

Hinweis

Das Besprechungsurteil befasst sich mit der Frage, welche behinderungsbedingten Um- oder Neubaukosten tatsächlich den zwangsläufigen Mehrkosten zuzurechnen sind, weil sie konkret durch krankheits- und behinderungsbedingte Lebenserschwernisse des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen verursacht sind.

1. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds (Um- und Neubau) sind weder durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 EStG, § 32 Abs. 6 EStG) noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten; sie zählen vielmehr zu den außergewöhnlichen Belastungen. Denn die – tatsächliche – Zwangslage macht eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich. Typische Beispiele sind die barrierefreie Dusche, die Rollstuhlrampe oder der Treppenlift (BFH, Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12, BFH/NV 2014, 771, BFH/PR 2014, 223). Solche Aufwendungen erwachsen deshalb regelmäßig zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG.

2. Eine solche zwangsläufige Aufwendung – typischerweise dadurch ausgezeichnet, dass der Steuerpflichtige keine Entscheidungsfreiheit hat, diese Aufwendungen zu tätigen – sieht der BFH allerdings nicht bei dem Erwerb eines größeren Grundstückes. Denn ein Grundstück hat – gerade in Abgrenzung zu konkreten behinderungsbedingten Maßnahmen (Treppenlift, Rollstuhlrampe) – zunächst keinen Bezug zur Behinderung des Steuerpflichtigen. Das Grundstück und dessen Größe ist viel weniger von der Behinderung als von konkreten Gestaltungsideen abhängig. Letztlich entscheiden über die Größe der Wohnung oder des Hauses Geschmack, Lebensgewohnheiten und das zur Verfügung stehende Kapital. Betroffen sind insoweit also die üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Die nimmt der BFH allerdings aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG aus, weil sie durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. So lag der Fall hier. Ein konkreter, allein der Behinderung zuzurechnender Mehrbedarf ("behinderungsbedingter Mehraufwand") für den Erwerb des größeren Grundstücks zur Verwirklichung der individuellen Ausgestaltung der Wohnung war letztlich nicht festzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.7.2014 – VI R 42/13

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