Nicht abschließend geklärt ist, in welchem Umfang Personengesellschaften ansässig sein können und sich damit selbst (und nicht nur ihre Gesellschafter) auf die DBA-Regelungen berufen können. Nach deutschem Steuerrecht sind Personengesellschaften als transparent anzusehen und unterliegen nicht selbst der KSt bzw. ESt. Sie können nach deutschem Verständnis daher grundsätzlich auch nicht ansässig i. S. eines DBA sein.[1] Abkommensberechtigt sind die Mitunternehmer.

Bestimmte Vorteile eines DBA wie z. B. die Entlastung vom Quellensteuerabzug stehen einer Personengesellschaft aber dann zu, wenn sie nach ausl. Recht wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird und damit auch abkommensberechtigt nach dem ausl. Steuerrecht sein kann.

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