Leitsatz

1. Bei Einkünften aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wird nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

2. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb fällt nach dem DBA-Spanien nicht unter den Begriff des Unternehmens und kann damit keine Betriebstätte begründen.

 

Normenkette

Art. 5, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 7, Art. 14, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien; § 13 EStG

 

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnende Kläger, ein Spanier, erzielte neben inländischen Einkünften auch ausländische Einkünfte, u.a. aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Spanien.

Das FA nahm die Einkünfte aus LuF nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBA-Spanien von der Bemessungsgrundlage der ESt aus, sondern behandelte sie als solche aus unbeweglichem Vermögen nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Art. 6 DBA-Spanien und unterwarf sie unter Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern nach § 13 EStG der deutschen Steuer.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt (FG Köln, Urteil vom 23.2.2011, 9 K 286/06, Haufe-Index 2675765, EFG 2011, 1322). Der Kläger habe seine LuF-Einkünfte aus einer spanischen Betriebstätte bezogen und deshalb sei nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien die Freistellungsmethode anzuwenden.

 

Entscheidung

Der BFH sah das anders. Er hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Die "Exegese" der einschlägigen Vorschriften des DBA-Spanien lasse keinen Zweifel daran, dass Deutschland eine Steuerentlastung nur durch Anrechnung und nicht durch Freistellung gewähre.

 

Hinweis

Die deutsche Besteuerung von LuF-Einkünften wird durch das DBA-Spanien nicht gehindert:

Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien weist zwar das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Spanien als dem sog. Belegenheitsstaat zu. Doch bestimmt Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien, dass in Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei aus Spanien stammenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen nicht die Freistelllungs-, sondern die Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Danach wird auf die deutsche Steuer von den aus Spanien stammenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen diejenige spanische Steuer angerechnet, die nach dem Abkommen gezahlt worden ist. Eine Ausnahme von dieser Besteuerungszuordnung besteht allerdings für den Fall, dass das unbewegliche Vermögen tatsächlich zu einer in Spanien gelegenen Betriebstätte gehört.

Was bedeutet das nun für LuF-Vermögen? Hierbei handelt es sich zweifellos um unbewegliches Vermögen. Tatsächliches Betriebsvermögen kann es indessen nicht sein, unbeschadet dessen, dass die entsprechenden Einkünfte solche aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind: Auch dann steht die Nutzung von Grund und Boden im Vordergrund, und auch dann fällt abkommensrechtlich alles, was als Land- und Forstwirtschaft i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien anzusehen ist, nicht unter den Begriff des Unternehmens i.S.d. Art. 7 DBA-Spanien und kann damit auch keine Betriebstätte begründen. Dies folgt letztlich aus dem abkommensrechtlichen Spezialitätengrundsatz, also dem Prinzip des Vorrangs der speziellen Einkunftsart, das bei der Auslegung von Abkommensbestimmungen stets zu beachten ist.

Folge: Deutschland darf besteuern und ist lediglich gehalten, die in Spanien angefallene Steuer anzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.10.2011 – I R 26/11

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