Kurzbeschreibung

Mit der Anlage K stimmt man der Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu.

Wichtige Hinweise

Anlage K

Der den Eltern oder einem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder der Großelternteil einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Dieser Antrag kann ohne Zustimmung der Elternteile im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren mit der "Anlage Kind" und in der Steuererklärung mit der "Anlage Kind" gestellt werden. Die Frage, in welcher Höhe die Freibeträge für Kinder auf den Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden können, richtet sich danach, in welchem Umfang der übertragende Elternteil Anspruch auf die Freibeträge für Kinder hat.

Auswirkungen der Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Freibeträge für Kinder)

Die Übertragung kann dazu führen, dass auch andere kindbedingte Entlastungen bei dem berechtigten Elternteil entfallen, z. B.

  • der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,
  • der geringere Prozentsatz bei der zumutbaren Belastung,
  • der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder,
  • die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags,
  • die Berücksichtigung von nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten,
  • die Berücksichtigung von Schulgeld und
  • die Ermäßigung von Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer).

Eine Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils vorgenommen werden. Eine erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahres widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind oder ob der Anspruch auf Kindergeld die notwendige steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder herbeiführt. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zur Einkommensteuer werden die Freibeträge für Kinder stets berücksichtigt.

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