Inhaltsverzeichnis

 
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I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 3
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 3
2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970 3
3. Zweiter Referentenentwurf von Mitte März 1971 3
4. Dritter Referentenentwurf v. 20.4.1971 4
5. Kabinettsentwurf v. 30.6.1971 4
6. Regierungsentwurf v. 2.12.1971 5
7. Begründung des Regierungsentwurfs v. 2.12.1971 5
8. Fassung des Finanzausschusses v. 15.6.1972 7
9. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses v. 15.6.1972 7
II. Steueränderungsgesetz 1992 v. 25.2.1992 9
1. Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP v. 3.9.1991 und der Bundesregierung v. 25.10.1991 9
2. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 7.11.1991 9
III. Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003 10
1. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 2.12.2002 und der Bundesregierung v. 10.1.2003 10
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 19.2.2003 10
IV. Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007 11
1. Referentenentwurf v. 5.2.2007 11
2. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 27.3.2007 22
3. Gesetzentwurf und Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 27.3.2007 zur Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV 28
V. Funktionsverlagerungsverordnung v. 12.8.2008 29
Begründung v. 4.6.2007 29
VI. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010 38
Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf v. 4.3.2010 38
VII. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013 39
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zu Art. 5 (§ 1 AStG) v. 19.6.2012 39
2. Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zu Art. 6 (GAufzV) v. 19.6.2012 47
VIII. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014 47
Gesetzentwurf der Bundesregierung und Begründung zu Art. 8 (AStG) v. 3.11.2014 47
IX. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung v. 13.10.2014 48
Begründung v. 28.8.2014 48

I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

I.  Gewinne international verflochtener Unternehmen

Einkünfte von inländischen Unternehmungen aus Geschäften mit ihnen wirtschaftlich nahestehenden Steuerausländern sind so zu berichtigen, wie sie zwischen Unabhängigen bei Vereinbarung der üblichen Bedingungen erzielt worden wären.

2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm wirtschaftlich oder persönlich nahestehenden Person im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Inland und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die üblicherweise bei Geschäften gleicher oder ähnlicher Art zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbart werden, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie bei Vereinbarung üblicher Bedingungen erzielt worden wären.

(2) Der Steuerpflichtige und die Person sind einander wirtschaftlich nahestehend insbesondere wenn

1. die Person an dem Steuerpflichtigen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese einen beherrschenden Einfluß ausüben kann,
2. dieselben dritten Personen an der Person und dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt sind oder auf beide einen beherrschenden Einfluß ausüben können oder
3. die Person und der Steuerpflichtige wesentliche gemeinsame wirtschaftliche Interessen haben.

(3) Können die nach Absatz 1 anzusetzenden Einkünfte nur durch eine Schätzung ermittelt werden, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte mindestens von der üblichen Verzinsung des in dem Unternehmen eingesetzten Kapitals auszugehen.

3. Zweiter Referentenentwurf von Mitte März 1971

(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm nahestehenden Person von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.

(2) Der Steuerpflichtige und die Person sind einander nahestehend, insbesondere wenn

1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
3. die Person und der Steuerpflichtige in wesentlichen wirtschaftlichen Interessen gemeinschaftlich verbunden sind.

(3) Ist für die Anwendung des Absatzes 1...

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