Inhaltsverzeichnis

 
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I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 3
  1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 3
  2. Erster RefE v. 23.12.1970 3
  3. Zweiter RefE von Mitte März 1971 3
  4. Dritter RefE v. 20.4.1971 3
  5. KabE v. 30.6.1974 4
  6. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses 4
II. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) v. 14.12.1976 5

I. Außensteuergesetz v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

– keine Regelung –

2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die sowohl im Staat ihrer Geschäftsleitung als auch im Staat ihres Sitzes einer niedrigen Besteuerung unterliegt, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.

(2) Eine ausländische Gesellschaft unterliegt einer niedrigen Besteuerung, wenn

1. ihre Einkünfte keiner oder nur einer unwesentlichen Besteuerung unterliegen oder
2. ihre Einkünfte, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, eine Vorzugsbesteuerung genießen.

(3) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Aufforderung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die sowohl im Staat ihrer Geschäftsleitung als auch im Staat ihres Sitzes

1. mit ihren Einkünften keiner oder nur einer unwesentlichen Besteuerung unterliegt oder
2. mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, eine Vorzugsbesteuerung genießt,

die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offen-legt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.

(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Aufforderung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Abs. 3 unterliegt, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.

(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Aufforderung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

5. KabE v. 30.6.1974

(1) Beantragt ein Steuerpflichtiger unter Berufung auf Geschäftsbeziehungen mit einer ausländischen Gesellschaft, die mit ihren Einkünften, die in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu dem Steuerpflichtigen stehen, nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten, so ist im Sinne des § 205a der Reichsabgabenordnung der Gläubiger oder Empfänger erst dann genau bezeichnet, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der Gesellschaft bestehen und bestanden haben.

(2) Der Steuerpflichtige hat über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und über die Behauptung, daß ihm Tatsachen nicht bekannt sind, auf Verlangen des Finanzamts gemäß § 174 der Reichsabgabenordnung eine Versicherung an Eides Statt abzugeben.

Regierungsbegründung

121. Nach § 205a der Reichsabgabenordnung hat ein Steuerpflichtiger, der die Absetzung von Schulden oder Ausgaben beantragt, den Gläubiger oder Empfänger genau zu bezeichnen. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um eine ausländische Gesellschaft, die mit den Einkünften aus der Geschäftsbeziehung zum Steuerpflichtigen nicht oder nur unwesentlich besteuert wird, so erscheint die geforderte Bezeichnung von Gläubiger oder Empfänger nach ihrem Sinn und Zweck erst dann vollständig, wenn die zwischen dem Steuerpflichtigen und der ausländischen Gesellschaft bestehenden Beziehungen in vollem Umfang offengelegt sind.

122. Dementsprechend legt Absatz 1 fest, daß der Benennungspflicht des § 205a der Reichsabgabenordnung erst dann genügt ist, wenn der Steuerpflichtige alle Beziehungen offenlegt, die unmittelbar oder mittelbar zwischen ihm und der G...

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