Leitsatz

Hat eine Familien-GmbH 3 Geschäftsführer angestellt, anstatt wie üblich nur einen, sind die Bezüge nur dann angemessen, wenn die Vergütung aller Geschäftsführer zusammen um mindestens 30% geringer ist, als das 3-fache des höchstens als angemessen anzusehenden Gehalts für einen Geschäftsführer. Sind die Geschäftsführer auch für andere Unternehmen tätig, können darüber hinaus auch weitere Abschläge vorgenommen werden.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen KfZ-Handel sowie eine Autoreparaturwerkstatt. Gesellschafter waren ein Ehepaar zu jeweils 20% sowie deren beide Kinder zu jeweils 30%. Zunächst war nur der Vater als Geschäftsführer der GmbH tätig. Schließlich wurden auch beide Kinder als Geschäftsführer bestellt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Gesamtsumme der Geschäftsführergehälter als unangemessen hoch eingestuft. Der Prüfer nahm bei den Kindern von der grundsätzlich angemessenen Vergütung einen Abschlag von 25% vor, da vergleichbare Unternehmen mit nur einem Geschäftsführer auskämen. Weitere Abschläge wurden vorgenommen, da die Kinder auch für andere Unternehmen tätig waren. Gegen die teilweise Qualifikation der Geschäftsführergehälter als vGA richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht beurteilte die Gesamtausstattung der Geschäftsführer als nicht fremdüblich; die Klage wurde somit als unbegründet abgewiesen. Als Ausgangswert für die Angemessenheitsprüfung verwendete das FG den Medianwert einer Gehaltsstrukturanalyse. Das obere Quartil einer Gehaltsstrukturanalyse sei nur dann als Richtgröße für die Angemessenheit heranzuziehen, wenn besondere Umstände vorliegen, was im Streitfall aber nicht gegeben war. Aufgrund der Anstellung von 3 Geschäftsführern, anstatt wie es bei vergleichbaren Unternehmen zu erwarten wäre von einem, hätte das Gericht einen Abschlag vom Medianwert von sogar 30% für zulässig erachtet. Durch die höhere Anzahl der Geschäftsführer mindern sich nämlich die Anforderungen an Leistung und Verantwortung und somit die als angemessen zu beurteilende Vergütung. Da die Kinder zudem Geschäftsführer weiterer Gesellschaften waren und somit nicht mehr ihre gesamte Arbeitskraft der Klägerin widmen konnten, sah das Gericht darüber hinaus einen weiteren Abschlag als gerechtfertigt an.

 

Hinweis

Das FG hat eine Revision nicht zugelassen. Um im Rahmen von Betriebsprüfungen Diskussionen über verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollte bei der Ausgestaltung von Vergütungsvereinbarungen für Gesellschaftergeschäftsführer nicht nur auf Gehaltsstrukturanalysen geachtet werden. Insbesondere wenn mehrere Geschäftsführer angestellt sind, oder ein Geschäftsführer auch für andere Unternehmen tätig wird, sollten Abschläge von den üblichen Richtsätzen vorgenommen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 26.01.2011, 1 K 1509/07

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