Leitsatz

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.

 

Normenkette

§ 18 Abs. 9 UStG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.

 

Sachverhalt

Am 27.9.2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 i.H.v. 16.694,56 EUR. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege unter anderem Rechnungsdokumente der Firma A beigefügt, welche den Aufdruck "COPY 1" trugen.

Am 29.6.2012 erteilte das Bundeszentralamt für Steuern einen Vergütungsbescheid, nach dem Vorsteuerbeträge i.H.v. 6.699,74 EUR zu vergüten waren. Im Übrigen lehnte das BZSt den Antrag ab, da insoweit keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Mit Ausnahme eines zusätzlichen Vergütungsbetrags von 409,44 EUR wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Demgegenüber hatte die Klage zum FG (FG Köln, Urteil vom 20.1.2016, 2 K 2807/12, Haufe-Index 9165130, EFG 2016, 419) Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin die Antragsfrist gewahrt hat, da auch die Kopie einer Rechnungskopie als Kopie der Rechnung anzusehen ist.

 

Hinweis

1. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG ordnete § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. an, dass dem Vergütungsantrag "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen" sind, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt. Unionsrechtliche Grundlage war hierfür Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG.

2. Das Erfordernis, "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", ist auch dann gewahrt, wenn es sich nicht um eine Kopie des Originals, sondern um eine Kopie handelt, die von einer Kopie des Originals angefertigt wurde.

a) Letztlich stellt jede elektronische Kopie auch eine Kopie des Originals dar. Auch die Kopie einer Kopie des Originals ist – mittelbar – eine Kopie des Originals. Sie ist ein originalgetreues Abbild des Originaldokuments und damit eine "originalgetreue Reproduk­tion". Dass diese mit einem die Kopie kenntlichmachenden Zusatz versehen ist, spielt hierfür keine Rolle.

b) Es bestehen keine Sachgründe, die ein Unmittelbarkeitserfordernis dergestalt begründen, dass es sich bei der auf elektronischem Weg beizufügenden Kopie um eine direkte Kopie des Originals handeln muss.

Dies folgt insbesondere aus den Besonderheiten der Übertragung auf elektronischem Weg. Diese Übertragungsform schließt es – anders als bei einer papiermäßigen Übersendung von Originalen – aus, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, die eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung zu Vergütungszwecken verhindert oder sicherstellt, dass der Antragsteller im Besitz der Originaldokumente war. Es kann mit einer Kopie naturgemäß auch nicht geprüft werden, ob an dem Original nach dem Anfertigen der Kopie Manipulationen vorgenommen wurden.

c) Für diese Beurteilung spricht auch der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften. Um eine derartige Verfahrensvorschrift handelt es sich auch bei § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV, aus dem sich Anforderungen für den fristgebundenen Vergütungsantrag ergeben.

3. Über die Bedeutung und die Unionsrechtskon­formität der ab 30.12.2014 geltenden Neufassung des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV, wonach eingescannte Originale einzureichen sind, hatte der BFH nicht zu entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.5.2017 – V R 54/16

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