Leitsatz

1. § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der in den Jahren 2002 bis 2004 geltenden Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass das Einverständnis mit der Übermittlung von Besoldungsdaten an die zentrale Stelle bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Altersvorsorgezulage erteilt werden konnte.

2. Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen dahin ­gehend, dass nur bei Beamten der Anspruch auf Altersvorsorgezulage zusätzlich von einer gegenüber dem ienstherrn schriftlich zu erteilenden Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten abhängig ist, ist verfassungsgemäß. Das betrifft auch die ab 2005 geltende Obliegenheit, die Einwilligung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres zu erteilen.

3. Das dreistufige gesetzliche Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Altersvorsorgezulage verletzt auch im Hinblick darauf, dass es für einen mehrjährigen Zeitraum nicht zum Eintritt der materiellen Bestandskraft kommt, nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz.

 

Normenkette

§ 10a Abs. 1a Satz 2 EStG in der bis 2004 geltenden Fassung, § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der ab 2005 geltenden Fassung, § 79 Satz 1, § 89, § 90, § 91 EStG, § 12 Abs. 1 Satz 2 AltvDV, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG

 

Sachverhalt

Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 Beamtin. 2002 schloss sie mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren eigene Beiträge einzahlte. In dem beim Anbieter eingereichten "(Dauer-)Zulageantrag" erklärte sie, Beamtin zu sein. Die bei Beamten gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Einverständniserklärung (§ 10a Abs. 1a Satz 2 EStG) erteilte die Klägerin erst im Oktober 2009.

Der Anbieter beantragte bei der ZfA in dem auf das jeweilige Beitragsjahr folgenden Jahr für die Klägerin die Gewährung von Altersvorsorgezulage mittels der vorgeschriebenen elektronischen Datensätze, in denen er jedoch – objektiv unzutreffend – angab, die Klägerin sei keine Beamtin. Die ZfA zahlte die Zulagebeträge zunächst aus. Im Jahr 2009 überprüfte sie aufgrund eines Datenabgleichs die Zulagenberechtigung der Klägerin. Mangels der erforderlichen Einverständniserklärung wurde die Berechtigung verneint und die Zulage zurückgefordert.

In ihrem Klageverfahren machte die Klägerin geltend, ihr sei sowohl eine rückwirkende Fristverlängerung als auch Wiedereinsetzung zu gewähren, weil sie nicht hinreichend über das Einwilligungserfordernis und die Rechtsfolgen einer Fristversäumung aufgeklärt worden sei. Sie habe den Versicherungs­vermittler ausdrücklich auf ihre Beamteneigenschaft hingewiesen. Auch die ZfA habe Beratungs- und Auskunftspflichten zu erfüllen gehabt. Es dürfe den Zulageberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die ZfA die Zulagen zunächst ungeprüft auszahle und erst nach Ablauf der für die Erteilung der Einwilligung geltenden Frist eine Überprüfung vornehme. Ohnehin stelle das Erfordernis der Einwilligung Beamte in unzulässiger Weise schlechter als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.1.2014, 10 K 14031/12, Haufe-Index 6539078, EFG 2014, 748).

 

Entscheidung

Die Revision der Klägerin war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen für die Streitjahre 2005 und 2006 ohne Erfolg. Das FG habe – so der BFH – zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht zulageberechtigt gewesen sei, da sie die erforderliche Einwilligung nicht innerhalb der seit 2005 bestehenden Zwei-Jahres-Frist erteilt habe. Anders aber für das Streitjahr 2004: Hier hatte die Klägerin Anspruch auf die Zulage, da § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG 2002 so auszulegen war, dass das Einverständnis bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Zulage erteilt werden konnte.

 

Hinweis

Bislang fehlt mit Ausnahme des Urteils vom 21.7.2009, X R 33/07 (BFHE 225, 457, BStBl II 2009, 995) zur mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten höchstrichterliche Rechtsprechung zur Altersvorsorgezulage (Riester-Rente). Dieses wird sich aber in diesem Jahr ändern.

Gegenstand des vorliegenden Urteils war zum einen die Frage, bis wann die Beamten ihre Einwilligung zur Datenübermittlung zu erteilen hatten, zum anderen die Prüfung, ob in dem Einwilligungserfordernis eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Beamten im Vergleich zu Rentenversicherungspflichtigen liegt und ob das dreistufige Verwaltungsverfahren verfassungsgemäß ist.

1. Gemäß § 79 Satz 1 EStG 2005 können sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte die Altersvorsorgezulage erhalten. Bei Ren-tenversicherungspflichtigen genügt dafür der Abschluss eines zertifizierten Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge. Beamte müssen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenv...

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