Um Rentennachteile auszugleichen, die den altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern dadurch entstehen, dass ihr bisheriges Arbeitsentgelt auf die Hälfte reduziert wird, müssen die Arbeitgeber neben den Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Altersteilzeitentgelt noch zusätzliche Beiträge zahlen. Diese zusätzlichen Beiträge sind auch zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht erfüllt sind.

Für alle Altersteilzeitverhältnisse gilt als Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge 80 % des Regelarbeitsentgelts.[1] Dieser Betrag wird ggf. begrenzt auf die Differenz zwischen 90 % der monatlichen BBG der Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt. Das Regelarbeitsentgelt und die zusätzliche (ggf. begrenzte) Bemessungsgrundlage dürfen zusammen die monatliche BBG der Rentenversicherung nicht übersteigen.

Bei der Berechnung des Regelarbeitsentgelts für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ist nur laufendes Entgelt zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen sind nicht einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Bemessungsgrundlage

 
Bisheriges Vollzeitarbeitsentgelt 7.800 EUR
Regelarbeitsentgelt in der Altersteilzeit 3.900 EUR
BBG der RV 2024 (West) 7.550 EUR
Berechnung der Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen RV-Beiträge
Regelarbeitsentgelt 3.900 EUR
90 % der BBG RV 2024 (West) 6.795 EUR
Differenz zum Regelarbeitsentgelt 2.895 EUR
80 % des Regelarbeitsentgelts 3.120 EUR

Da 80 % des Regelarbeitsentgelts (3.120 EUR) den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der BBG RV und dem Regelarbeitsentgelt übersteigen (2.895 EUR), ist die zusätzliche Bemessungsgrundlage zur Rentenversicherung auf 2.895 EUR zu begrenzen.

Beitragsberechnung bei Altersteilzeit im Blockmodell

Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) sind die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ab Beginn der Altersteilzeit abzuführen. Der Arbeitnehmer erhält bei diesem Modell – trotz Beibehaltung seiner bisherigen Arbeitszeit – grundsätzlich nur das Arbeitsentgelt, das der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, sowie aus dem Regelarbeitsentgelt – inkl. eventueller weiterer Entgeltteile (z. B. Einmalzahlungen) – einen steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag. Die andere Hälfte des erarbeiteten, aber nicht ausgezahlten Arbeitsentgelts, wird als Wertguthaben zurückgestellt.

Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen RV-Beiträge (mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts) vorrangig vor zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen) zu berücksichtigen.

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