Leitsatz

Im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags nach § 10a Abs. 1 Nr. 2 EStG (bisher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vereinbarte Altenteilzahlungen können auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig sein, wenn die vereinbarten Leistungen während der Lebensdauer des Altenteilers der Höhe nach nicht konstant bleiben

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatten die Eltern der Steuerpflichtigen ihr gesamtes landwirtschaftliches Anwesen auf ihre Tochter übertragen. Neben der Auszahlung von Geschwistern und dem Vorbehalt von Nutzungsrechten zugunsten der Eltern wurde u. a. vereinbart, dass die Steuerpflichtige ihren Eltern auf die Dauer der ersten fünf Jahre jeweils 600 Euro und danach bis zum Lebensende 300 Euro zu zahlen hat. Dem überlebenden Elternteil steht die Summe allein und ungeschmälert zu.

Während die Steuerpflichtige nun den Betrag von monatlich 600 Euro als Sonderausgaben geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt lediglich 300 Euro monatlich mit der Begründung, dass nur dieser Betrag auf Lebenszeit des Empfängers gezahlt würde.

 

Entscheidung

Dies sah das Finanzgericht jedoch anders und gab der Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des Finanzgerichts lässt sich aus dem Tatbestandsmerkmal der "lebenslangen und wiederkehrenden" Versorgungsleistungen nicht herleiten, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Ausreichend ist vielmehr, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und dass die Zahlungen ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des versorgten Altenteilers zu erbringen sind.

 

Hinweis

Das Gericht machte deutlich, dass das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "lebenslange(n)" Versorgungsleistung in erster Linie zur Abgrenzung gegen die Vereinbarung auf festbestimmte Zeit geschuldeter Leistungen (die nicht unter als Sonderausgaben abziehbar sind) bestimmt ist. Dass die Zahlungen während dieses Zeitraums in gleichbleibender Höhe erbracht werden müssten, war - und ist - dagegen nicht tatbestandliche Voraussetzung der lebenslangen Versorgungsleistung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die der Höhe nach unterschiedlichen Leistungen (wie im Streitfall) auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und nicht getrennt voneinander vereinbart worden sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2016, 9 K 1718/14

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