Leitsatz

Neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit muss ein Übertragungsgeschäft unter nahestehenden Personen wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein.

 

Sachverhalt

Die Eheleute M und F machten Verluste aus Aktienverkäufen i. S. d. § 17 EStG geltend. Die Verluste sollten aus der Veräußerung von Aktien durch den M bzw. eine M + F-GbR an die M-GmbH resultieren. Das Finanzamt hat die Verluste nicht anerkannt, da deren Nachweis zu lückenhaft und die Verträge unklar waren (fehlende Fälligkeit, Zahlung nicht ersichtlich, nur teilweise unterschrieben etc.). Zudem ist die Einbuchung der Aktien in die Bilanz der GmbH erst später erfolgt.

 

Entscheidung

Auch das FG hat eine einkommensteuerrechtliche Veräußerung der Aktien nicht anerkannt. Es führt aus, dass bei einem durch einen Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen indizierendem Näheverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer sowohl der Kaufvertrag als auch seine Durchführung einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das gilt auch für die buchmäßige Erfassung des Erwerbs beim Käufer. Nach den objektiven Gegebenheiten im Streitfall waren diese Kriterien jedoch als unüblich zu werten. Das FG kam deshalb zum Schluss, dass es an einem Nachweis für die Veräußerung der Aktien fehlt.

Zudem war bereits eine zivilrechtliche Unwirksamkeit gegeben, da für die Veräußerung der Aktien die nach der Satzung der AG erforderliche Zustimmung der Gesellschaft gefehlt hat. Auch wird im Vertrag nicht zwischen den verschiedenen Veräußerern (M bzw. M + F-GbR) unterschieden. Ferner fehlt die Unterschrift der F als GbR-Gesellschafterin im Vertrag.

 

Hinweis

Zwar bedarf es für die Realisierung einer Anteilsübertragung i. S. d. § 17 EStG nicht zwingend einer zivilrechtlichen Veräußerung; es kann bereits der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen einer Körperschaft genügen. Doch auch hierzu ist insbesondere unter nahen Angehörigen auf eine zutreffende vertragliche Fixierung und eine entsprechende Umsetzung der Vereinbarungen zu achten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 08.05.2014, 15 K 2577/10

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