Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nur widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 AO erfüllt ist:

  • Der Widerruf ist im Gesetz oder im Verwaltungsakt vorbehalten, z. B. im Stundungsbescheid, Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung.[1]
  • Der Verwaltungsakt, z. B. Stundungsbescheid, enthält eine Auflage, die der Steuerpflichtige nicht (innerhalb der gesetzten Frist) erfüllt.
  • Nach Ergehen des Verwaltungsakts treten Tatsachen ein, bei deren Vorhandensein zum Zeitpunkt des Erlasses die Finanzbehörde den Verwaltungsakt nicht erlassen hätte und das öffentliche Interesse ohne den Widerruf gefährdet wäre.

Diese Widerrufsmöglichkeiten spielen hauptsächlich bei Dauersachverhalten eine Rolle, z. B. bei einer Stundung nach § 222 AO. Das öffentliche Interesse bei der 3. Widerrufsmöglichkeit ist bereits gefährdet, wenn bei einem Festhalten an dem begünstigenden Verwaltungsakt der Steuerpflichtige gegenüber anderen Steuerpflichtigen bevorzugt würde. Bei einer Stundung z. B. ist das i. d. R. der Fall.

Ein weiterer Anwendungsfall in der Praxis ist der Wechsel von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung. Dies führt zur Aufhebung der ursprünglichen Steuerfestsetzungsbescheide und über § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zum Widerruf der Anrechnungsverfügung über Steuerabzugsbeträge und zur Rückforderung der gezahlten Steuererstattung gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO.[2]

Ein Steuererlass kann aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen (Verbesserung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse) nicht widerrufen werden, da ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zulässig ist.

[2] BFH, Beschluss v. 14.6.2016, VII 47/15, BFH/NV 2016 S. 1428 m. w. N.

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