Kommentar

Wird ein Kfz aufgrund der Daten der Zulassungsstelle zunächst als Lkw eingestuft und stellt das Finanzamt nachträglich fest, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw handelt, kann der Kfz-Steuerbescheid rückwirkend geändert werden ( § 12 Abs. 2 KraftStG ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Eine Firma ist Halterin eines seit Juni 1996 zugelassenen Kfz vom Typ Mitsubishi L 040. Das Fahrzeug war erstmals 1988 für einen anderen Halter als Pkw zugelassen worden. Bereits 1994 bescheinigte die Verkehrsbehörde im Kraftfahrzeugbrief die Fahrzeugart „Lkw, geschlossener Kasten”. Aufgrund des Datenträgeraustauschs zwischen Zulassungsstelle und Finanzamt setzte das Finanzamt die Kfz-Steuer nach dem Halterwechsel zunächst auf 243 DM jährlich fest. Das Fahrzeug wurde als Lkw besteuert. Im Juli 1996 änderte das Finanzamt diesen Bescheid und verlangte rückwirkend eine Kfz-Steuer von jährlich 927 DM (Pkw-Besteuerung). Die Firma beantragt, den geänderten Kfz-Steuerbescheid aufzuheben ( Kraftfahrzeugsteuer ). Die Besteuerung eines Fahrzeugs als Pkw richtet sich maßgeblich nach dem Erscheinungsbild des Fahrzeugs und der Konzeption seines Herstellers . Nachdem das Finanzamt entsprechend den ihm von der Zulassungsstelle übermittelten Daten ursprünglich von einem Lkw ausgegangen ist, konnte es den Kfz-Steuerbescheid für den schon begonnenen Besteuerungszeitraum 1996/1997 ändern ( § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ). Das Finanzamt konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörden als Lkw generell zutreffend ist. Es mußte aber damit rechnen, daß es bei dem angeblichen Lkw mit geringem zulässigen Gesamtgewicht zu unzutreffenden Zuordnungen kommen kann. Das gilt unbeschadet der Maßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kfz-Steuerrecht, insbesondere in Umbaufällen, wie im vorliegenden Beispiel. Im übrigen durfte das Finanzamt den ursprünglich erlassenen Steuerbescheid auch für die Zukunft ändern, weil die in dem angefochtenen Änderungsbescheid für die Zukunft festgesetzte Kfz-Steuer dem Gesetz entspricht ( Änderungsvorschriften ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.05.1998, VII R 139/97

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