Leitsatz

Die bloße Vermögensverwaltung durch einen Elternteil in Gestalt der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften stellt keine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 4f EStG dar. Die Vorschrift i. d. F. für 2008 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

 

Sachverhalt

In dem ESt-Bescheid der Kläger für das Jahr 2008 hat das FA die von den Klägern geltend gemachten Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 3 Jahren nicht als Sonderausgaben anerkannt, da nur ein Elternteil erwerbstätig gewesen sei. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass § 4f EStG verfassungswidrig sei, weil ein zu 20 % und 40 % erwerbstätiges Ehepaar die Kosten voll absetzen könne, und bei einem Ehepaar, bei dem ein Partner zu 100 % erwerbstätig sei, keine Abzugsmöglichkeit bestehe. Die Kläger verweisen auch auf das BFH, Urteil v. 5.7.2012, III R 80/09, in dem der BFH ausgeführt habe, dass ein Bedarf an Fremdbetreuung dann bestehen könne, wenn bei Erwerbstätigkeit eines Elternteils eine größere Zahl von Kindern zu betreuen sei. Dieser Fall sei gegeben, zumal am 19.10.2012 das 6te Kind geboren worden sei.

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH, der das FG folgt, genügten die gesetzlichen Vorschriften zur Berücksichtigung des Betreuungsbedarfs im Streitjahr 2008 den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BFH, Urteil v. 5.7.2012, III R 80/09). Die in §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG enthaltenen Beschränkungen des Abzugs waren dem Grunde nach verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Eine "größere Zahl minderjähriger Kinder" i. S. d. BFH, Urteils v. 5.7.2012, III R 80/09, die eine steuerliche Berücksichtigung der Betreuungskosten zwingend erforderlich machen würde, ist bei der Anzahl von 3 Kindern mangels einer untypischen besonderen Betreuungssituation noch nicht erreicht.

 

Hinweis

Um dem BFH Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, wann eine größere Zahl minderjähriger Kinder einen Betreuungsbedarf zwangsläufig erscheinen lässt, so dass die diesbezüglichen Betreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hat das FG gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zugelassen. Diese wurde von den Klägern auch eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. III R 18/13 geführt. Der BFH wird in diesem Verfahren auch nochmals die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Beschränkungen unter den Gesichtspunkten, dass es an einer sachlich gebotenen Differenzierung hinsichtlich des Umfangs der Berufstätigkeit fehlt, und außerdem weitere Zwangsläufigkeitsgründe in die gesetzliche Regelung hätten einbezogen werden müssen, zu prüfen haben. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher Einspruch gegen die ablehnenden Steuerbescheide einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO hinweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012, 14 K 1455/11 E

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