Leitsatz

Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.7.2015, GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als sog. Coach. Sie machte in ihrer Gewinnermittlung für einen Raum in der von ihr angemieteten Wohnung Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Der als Arbeitszimmer der Klägerin bezeichnete Raum war der größte Raum der Wohnung. Er war mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit sechs Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Im Obergeschoss der Wohnung befanden sich ein Bad und ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer. Der Raum wurde pro Jahr an höchstens 20 Tagen zu Coaching-Sitzungen genutzt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (FG München, Urteil vom 31.5.2011, 13 K 2979/10, Haufe-Index 3628770, EFG 2012, 1825).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision wegen der nicht nur untergeordneten privaten Nutzung des Raumes als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung des BFH war im vorliegenden Fall durch die Feststellungen des FG vorgezeichnet. Man könnte auch sagen, dass der Prozess bereits beim FG verloren wurde. Das FG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass die Klägerin den Raum, dessen Aufwendungen sie als Betriebsausgaben geltend machte, in nicht unerheblichem Umfang auch privat nutzte. Diese Feststellungen wurden nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Da sie möglich waren und nicht gegen Denkgesetze verstießen, war der BFH an diese nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

2. Aufgrund der gemischten Nutzung des Raumes schied nach der Entscheidung des Großen Senats (BFH/NV 2016, 447, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) der Betriebsausgabenabzug aus. Unerheblich war danach, ob es sich bei dem Raum um ein unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallendes häusliches Arbeitszimmer oder um eine Betriebsstätte handelte. Letztere fällt nicht unter das Abzugsverbot, sodass die Aufwendungen uneingeschränkt in voller Höhe geltend gemacht werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass sich bereits aus der Ausstattung des Raums und/oder wegen seiner Zugänglichkeit durch dritte Personen eine private Mitbenutzung ausschließen lässt. Da im vorliegenden Fall eine private Mitbenutzung vom FG festgestellt wurde, war der Betriebsausgabenabzug in jedem Fall zu verneinen.

3. Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots bejaht. Auf die inhaltsgleichen Ausführungen hierzu in der Besprechungsentscheidung BFH, Urteil vom 22.3.2016 (VIII R 10/12, Haufe-Index 9707925) wird Bezug genommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.3.2016 – VIII R 24/12

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