Leitsatz

Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein Sohn die Rentenzahlungen an seine Eltern, die auf einer vor 2008 stattgefundenen Übertragung eines vermieteten Mehrfamilienhauses beruhten, als Sonderausgaben abziehen darf. Die zentrale Frage war, ob die alte Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG noch anwendbar war.

 

Sachverhalt

Mit notariellem Vertrag vom 5.4.2003 übertrugen Eltern ihrem Sohn ein vermietetes Mehrfamilienhaus; sie behielten sich dabei einen Nießbrauch bis zum Tod des längstlebenden Ehegatten vor. Der Vertrag sah keine Möglichkeit vor, das vorbehaltene Nießbrauchsrecht später durch eine Rente abzulösen. Acht Jahre später, im April 2011, regelten Eltern und Sohn in einer gesonderten notariellen Urkunde, dass das Nießbrauchsrecht der Eltern durch eine vom Sohn zu zahlende monatliche Rente von 2.000 Euro abgelöst wird. Der Sohn setzte die Rentenzahlung in seiner Einkommensteuererklärung 2011 schließlich als Sonderausgaben im Rahmen einer gleitenden Vermögensübergabe an; das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf das BMF-Schreiben vom 11.3.2010 (BStBl. I 2010, 227), nach dem die Ablösung eines Nießbrauchs gegen Zahlung einer Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008) ab dem 1.1.2008 nur noch dann in voller Höhe als Sonderausgabe berücksichtigt werden könne, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts bereits im Übertragungsvertrag vor dem 1.1.2008 verbindlich vereinbart worden sei. Nur in diesem Falle gelte § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner alten Fassung weiter. Im vorliegenden notariellen Übertragungsvertrag sei jedoch nicht festgelegt worden, ob und unter welchen Bedingungen das Nießbrauchsrecht zu einem späteren Zeitpunkt abgelöst werden solle.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Sohn die Rentenzahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, da auf die vorliegenden Versorgungsleistungen die alte Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG anzuwenden war. Die Zahlungen beruhten auf einem vor dem 1.1.2008 erfolgten Vermögensübergang. Zwar war in dem Übergabevertrag selbst "lediglich" ein Nießbrauchsrecht und damit noch keine Versorgungszahlungen zu Gunsten der Eltern vereinbart - hierdurch wurde der Zusammenhang der in 2011 vereinbarten Versorgungszahlungen mit der vorangegangenen Vermögensübertragung nach Gerichtsmeinung jedoch nicht durchbrochen.

 

Hinweis

Die Maßstäbe, nach denen der sachliche Zusammenhang der Versorgungsleistungen mit einer Vermögensübergabe unter dem Regime des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner alten Fassung beurteilt wurde, gelten nach Gerichtsmeinung auch für die Beurteilung der Frage, ob Versorgungsleistungen im Sinne des § 52 Absatz 23g EStG auf einer vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragung beruhen. Entgegen der Verwaltungsmeinung geht das Finanzgericht davon aus, dass die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner alten Fassung bei Ablösung eines Nießbrauchs nach dem 31.12.2007 nicht auf den Fall beschränkt werden kann, dass die Ablösung und deren Zeitpunkt bereits in dem Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 31/15 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.07.2015, 9 K 1363/14

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